UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS PROGRAMM

Die Initiative ruft Genossenschafter und Interessierte dazu auf, bei der Zusammenstellung von Fragen für einen Untersuchungsausschuss mitzuwirken – im Interesse der Raiffeisenbank Schwechat reg.Gen.m.b.H. aber auch im Interesse aller Raiffeisen Genossenschaften und damit im Interesse von deren Mitgliedern und Funktionären.

Aus den Fragen für einen möglichen Untersuchungsausschuss können und sollen keine konkreten aktuellen Vorwürfe, oder Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden – die Fragen werden vorgeschlagen, um nicht überprüfbare oder vage Behauptungen, diverse Gerüchte und unkonkrete Vermutungen entweder zu widerlegen, oder womöglich zu bestätigen – der Sinn dieser Initiative ist es, einem interessierten Publikum eine Anleitung zur Überprüfung des satzungsgemäßen und rechtmäßigen Verhaltens von Raiffeisenbank – Genossenschaften ganz im Allgemeinen, also auch weit über den Großraum Schwechat hinaus zur Verfügung zu stellen. Fehler und Irrtümer der Vergangenheit können dazu verwendet werden zukünftiges Verhalten zu optimieren.

Ehrenamtliche Obmänner, Vorstände und Aufsichtsräte in ganz Österreich, die weder die Ausbildung noch die Vorkenntnisse haben, die mittlerweile hochkomplexen Bankgeschäfte zur Gänze zu verstehen, müssen sich nicht weiterhin auf die Versicherungen (naturgemäß in Rechtfertigung eigenen Handelns befangener) Geschäftsleiter oder Vorstands- und Aufsichtsratskollegen verlassen, dass alles in Ordnung wäre und seine Richtigkeit hätte.

Die genannten Personen können anhand dieser Fragen für sich selbst überprüfen, ob ihr eigenes Verhalten und die Gebarung der Genossenschaft für die sie verantwortlich und haftbar sind, auch tatsächlich dem Genossenschaftszweck, dem Förderauftrag und der Raiffeisen Idee entspricht. Sie können damit unter Beweis stellen, dass sie nicht lediglich alles “abnicken” und “durchwinken”, was ein Geschäftsleiter unternimmt, sondern auch belegen, dass sie proaktiv versucht haben ihrer wichtigen und weittragenden Verantwortung gerecht zu werden. So können die genannten Obleute, Vorstände und Aufsichtsräte auch eine fehlorientierte Geschäftsleitung in rechts- und satzungskonformen Handeln unterweisen und damit von der Genossenschaft aber auch von sich allfälligen Schaden abwenden.

Tragen wir dazu bei, dass die großartige Raiffeisen Idee weiterhin unverfälscht zur Geltung kommt und die Marke Raiffeisen nicht in satzungswidrigem und rechtswidrigem Zusammenhang in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird

Wer sich solchen Fragen nicht stellt und wer nicht bereit ist diese Fragen offen und ausführlich zu beantworten und gerne auch zu diskutieren, der sollte sich selbst die Frage stellen, was er persönlich oder ihm nahestehende Personen von der Beantwortung dieser an sich harmlosen und berechtigten Fragen zu befürchten hätte.

Untersuchungsausschuss  Raiffeisenbank

zur Feststellung ob rechtmäßig & satzungsgemäß sowie dem Genossenschaftszweck entsprechend gehandelt wird und wurde

Feststellung von allfälligen Verfehlungen und Empfehlung von weiteren Maßnahmen wie dem Einfordern von Schadenersatz auf dem Zivilrechtsweg und allfälliger Überprüfung möglicherweise strafrechtswidriger Aspekte

  • ABSTIMMUNGSVERHALTEN: Feststellung, ob bei der Generalversammlung regelmäßig die Abstimmung durch solche Mitglieder der Genossenschaft erfolgte, die naturgemäß befangen sind. Prüfung des Umstandes, ob hauptberuflich angestellte Mitarbeiter der Bank und solche Personen, die von der Erfüllung eines Hilfsgeschäfts direkt abhängen oder profitieren, durch Ausübung ihres Stimmrechtes während der Dauer der Anstellung bzw. des Abhängigkeitsverhältnis durch ihre naturgemäße wirtschaftliche Abhängigkeit und die daraus folgende Parteilichkeit zugunsten des dem Zweck der Genossenschaft untergeordneten Hilfsgeschäfts überhaupt in der Lage sind die Erfüllung des Genossenschaftszwecks bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Bei der Klärung dieser Frage ist es notwendig, nicht mit langjähriger rechts- und satzungswidriger Praxis auch bei anderen Genossenschaften argumentieren zu wollen und es ist davon auszugehen, dass eine Rechts- und/oder Satzungswidrigkeit nicht dadurch geheilt werden kann, dass sie nur lange genug und auch in anderen Genossenschaften praktiziert wird.
  • EVALUIERUNG VOR KLAGSFÜHRUNG: Klärung der Frage, ob seitens der Geschäftsleitung und des beauftragten Anwalts bei Klagsführung und sonstiger Verursachung von Gerichts- und Anwaltskosten (vor allem in den Fällen, wo diese Kosten von der Genossenschaft vorzustrecken sind) die nachherige Einbringlichkeit gewissenhaft bedacht wurde und eine nachvollziehbare Kosten/Nutzen Rechnung angestellt wurde. Der mindeste Maßstab wird hier nicht nur der eines gewissenhaften, umsichtigen Kaufmannes sein, der mit seinem eigenen Geld wirtschaftet und Prozessrisiken eingeht, sondern es ist vielmehr darauf Bedacht zu nehmen, dass fremdes Vermögen – nämlich das der Genossenschaft – verwendet und riskiert wird. Hier sollte ein noch strengerer Maßstab anzulegen sein.
  • EVALUIERUNG VON MASSNAHMEN DER GESCHÄFTSLEITUNG VOR KLAGSFÜHRUNG: Feststellung, ob seitens der Geschäftsleitung vor gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen überhaupt ernsthafte Versuche außergerichtlicher Konfliktbeilegung am Verhandlungsweg vorausgegangen sind. Feststellung, ob die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen und die damit verbundenen Kosten für beide Seiten – die Genossenschaft und den betroffenen Genossenschafter – der letzte Schritt nach endgültigem Scheitern aller Versuche einer ernsthaft betriebenen außerstreitigen Einigung war. Hier wird auch zu evaluieren sein, ob Angebote überhaupt annehmbar waren, oder es sich nur um scheinbare Angebote handelte, die lediglich der Form halber unterbreitet wurden. Wesentliche Frage wird sein: Wurde die wirtschaftliche Übermacht der Genossenschaft gegenüber einem einzelnen Mitglied als Druckmittel eingesetzt, um einen von der Geschäftsleitung erwünschten Erfolg zu erzielen und in welcher Qualität steht dieser “Erfolg” zum Genossenschaftszweck ?
  • KOSTEN DER PROZESSFÜHRUNG & ANWALTSHONORARE: Überprüfung der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen durch die Raiffeisenbank. Klärung der Frage ob gewissenhaft darauf geachtet wurde die Gerichts- und Anwaltskosten für alle beteiligten Parteien – vor allem aber für die Genossenschaft selbst – möglichst gering zu halten. Statistische Erfassung und Auswertung der Streitwerte der einzelnen Gerichtsverfahren in Relation zum Kapital der einzubringenden Forderung und in Relation zur tatsächlichen Einbringung. Solche Statistiken sind unerlässliche Grundlagen bei der Beurteilung einer Geschäftsleitung und sollten auch bei den Generalversammlungen unaufgefordert vorgetragen werden,
  • EVALUIERUNG VON VERGLEICHEN UND ZAHLUNGEN: Alle Sonderzahlungen an Kunden aus Titeln des außergerichtlichen Schadensersatz oder anderweitigen Ausgleichs zu beleuchten. Im Hinblick auf die Ursache der Schadensverursachung und die Angemessenheit der Zahlung ist das persönliche und/oder familiäre Verhältnis der Begünstigten zu Mitarbeitern, Obmann, Aufsichtsrat und Vorstand genauestens zu ergründen und zu dokumentieren. Die Genossenschafter haben ein Recht darauf, unaufgefordert und lückenlos informiert zu werden, wenn Begünstigte von Vergleichen und Empfänger von Zahlungen im Naheverhältnis zu Funktionären der Genossenschaft stehen.
  • EVALUIERUNG VON ZUWENDUNGEN AN MITARBEITER: Erfassen aller Abfertigungen und Sonderzahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Raiffeisenbank (vor allem an ehemalige leitende Mitarbeiter). Die Angemessenheit dieser Zahlungen und die konkrete Begründung dafür, sowie die Erfassung aufgrund wessen Weisung allfällig unangemessen hohe Abfertigungen gezahlt wurden – diese Daten müssen jedenfalls allen Genossenschaftern zugänglich gemacht werden.
  • EVALUIERUNG VON KREDITVERGABEN IN VERBINDUNG MIT VERSICHERUNGSABSCHLÜSSEN: Wurde die Vergabe von Krediten (auch unausgesprochen) abhängig gemacht davon, dass Versicherungen bei Raiffeisenversicherung abgeschlossen wurden ? Wie hoch sind die Prämien die an Angestellte der Raiffeisenbank für den erfolgreichen Abschluss von Versicherungen ausgezahlt wurden ? Inwieweit wurde die wirtschaftliche Übermacht und eine Not- und Zwangslage von Kunden ausgenützt, um Versicherungsabschlüsse zu erzielen und inwiefern dient das Vermitteln solcher Versicherungen überhaupt dem Genossenschaftszweck ?
  • EVALUIERUNG VON FORDERUNGSVERZICHT DER GENOSSENSCHAFT: Aufstellung aller Forderungsverzichte bzw. Zahlungen an Kunden der Raiffeisenbank. Beispielsweise Rückzahlungen oder Forderungsverzicht aufgrund marktunüblich hoher Zinszahlungen aber auch aus anderen Gründen. Bewertung der auslösenden Faktoren für die Zahlungen/Forderungsverzichte und Erfassung, aufgrund wessen konkreter Veranlassung auf Forderungen verzichtet wurde bzw. Zahlungen geleistet wurden – diese Daten müssen allen Genossenschaftern zugänglich gemacht werden
  • EVALUIERUNG ZINSSATZ UNTERSCHIEDE Erhebung der Zinssätze bei einzelnen Kunden – statistische Auswertung und Feststellung, ob in der Vergangenheit zumindest ansatzweise eine Gleichbehandlung der Genossenschafter (unter Berücksichtigung von angemessenen Risikoaufschlägen) erfolgte. Feststellung, ob Genossenschafter je nach persönlicher Beziehung zu Geschäftsleiter, Vorstand, Aufsichtsrat oder Geschäftsleiter signifikant unterschiedliche Zinssätze und Konditionen zu gewärtigen haben
  • REGIONALE PRIORITÄT BEI ANWALTSWAHL: Feststellung, ob bei der Anwaltswahl durch die Geschäftsleitung der Beauftragung von Anwälten aus der Region Priorität eingeräumt wurde. Erhebung der Begründung für ein Abweichen von diesem Grundsatz.
  • REGELMÄSSIGER WECHSEL VON DIENSTLEISTERN: Feststellung, ob auch regelmäßiger Anwaltswechsel erfolgte, um eine gleichmäßige Verteilung der hohen Auftragsvolumina zu bewirken und um zu verhindern, dass de facto wesentliche Geschäfte vom Anwalt und nicht mehr vom Geschäftsleiter geführt bzw. zumindest wesentlich beeinflusst werden – wobei es unerheblich ist, ob diese Einflussnahme beabsichtigt war oder ein Nebeneffekt der anwaltlichen Tätigkeit. Sollte dies verneint werden, Klärung der Frage, mit welcher sachlichen Begründung der Obmann, der Vorstand und der Aufsichtsrat ein solches Vorgehen allenfalls sogar über Jahre geduldet haben könnten.
  • AUFTRAGSVERGABE ÜBERPRÜFUNG Feststellung der Auftragsvergabemodalitäten an Anwaltskanzleien. Erörterung der Frage, ob solche ernsthaften Verhandlungen mit den beauftragten Anwaltskanzleien nachgewiesen werden können, deren Zweck es war, ein möglichst günstiges Honorar für die Genossenschaft zu erzielen. Überprüfung, ob Geschäftsleiter bei der Bestellung der Rechtsberatung auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Sorgsamkeit nach Richtlinien der allgemeinen Auftragsvergabe geachtet haben und dem bedeutenden wirtschaftlichen Volumen der Auftragserteilung durch ihr Verhalten auch angemessen Rechnung getragen haben
  • BELEHRUNG VON ERFÜLLUNGSGEHILFEN ÜBER DEN ZWECK DER GENOSSENSCHAFT: Feststellung, ob seitens des Geschäftsleiters eine Unterrichtung des beauftragten Anwalts über den Genossenschaftszweck des Mandanten Raiffeisenbank erfolgte. Sollte diese Frage verneint werden, Feststellung warum dies nicht über Veranlassung des Obmanns, des Aufsichtsrats oder des Vorstands erfolgte.
  • EVALUIERUNG PERSÖNLICHER BEFINDLICHKEITEN vs. PROFESSIONELLE GESCHÄFTSLEITUNG: Feststellung ob Maßnahmen der Geschäftsführung erkennbar keinen kaufmännischen Erfolg, sondern reinen Strafcharakter hatten (wie z.B. Insolvenzanmeldung für Kreditkunden, fruchtlose Vollstreckung über viele Jahre wobei die Zinsen das Kapital übersteigen und Scheinforderungen womöglich die Bilanz verfälschen) und Feststellung, in welcher Form der Vorstand und Aufsichtsrat von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde, diese genehmigt hat und daher für diese auch verantwortlich ist.
  • EVALUIERUNG VON GRÜNDEN FÜR DIE BEENDIGUNGEN VON KUNDENBEZIEHUNGEN Erhebung ob Kundenbeziehungen systematisch und zum Schaden der Genossenschaft beendet wurden, um womöglich interne personelle Rivalitäten auszutragen.
  • ERHEBUNG BEGRÜNDUNG VON NICHTAUSSCHÜTTUNG VON GEWINNEN: Beantwortung des Fragenkomplexes zur Nichtausschüttung von Gewinnen: Wie lange wurden schon keine Gewinne mehr ausgeschüttet ? Die Nichtausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen darf bekanntlich nur soweit erfolgen, als dies die Finanzierung notwendiger Investitionen (materieller und immaterieller) zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft erfordert – mit dem Ziel, den Mitgliedern der Genossenschaft langfristig Vorteile zu bieten. Ist das Ziel erreicht, dienten die Investitionen auch diesem Ziel ? Welche Investitionen waren konkret notwendig zur Absicherung des Betriebes der Genossenschaft ? Sind darüber hinausgehende Investitionen erfolgt und wer hat diese zu verantworten ? In welcher Hinsicht haben Investitionen der Vergangenheit womöglich eher den Umsatz von Baufirmen befördert und der Eitelkeit der Funktionäre geschmeichelt, als sie dem Erreichen des Genossenschaftszwecks dienlich waren ? Warum wurden statt dessen nicht noch mehr Überschüsse dem Reservefonds zugewiesen ?
  • GEWINNAUSSCHÜTTUNG – ZINSSATZHÖHE: Bekanntlich besteht der Zweck der Genossenschaft darin, den Mitgliedern Kredite zu möglichst günstigen Konditionen zur Verfügung zu stellen. Subsidiär können nach Erreichung dieses Ziels auch Gewinne an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Erhoben soll werden, ob die Zinsen und Kreditkonditionen auch tatsächlich günstiger waren als bei beliebig anderen Kreditinstituten in der Region. Gewinnausschüttungen können niemals Rechtfertigung für ungünstige Kreditkonditionen sein.
  • AUFWAND FÜR TÄTIGKEIT VON OBMANN, VORSTAND UND AUFSICHTSRAT: Inwieweit ist ein solcher Aufwand, der mit der Tätigkeit des Obmanns, der Vorstände und des Aufsichtsrats zusammenhängt verantwortlich dafür, dass keine Gewinne ausgeschüttet wurden ? Wie wird dieser Aufwand aufgegliedert und wer wurde konkret mit welcher ausführlichen Begründung begünstigt ? Prüfung ob das zur Verfügung Stellen von Kraftfahrzeugen für Funktionäre dem Genossenschaftszweck konkret dienlich ist und den materiellen Aufwand rechtfertigt.
  • FORDERUNGEN DER GENOSSENSCHAFT GEGENÜBER IHREN FUNKTIONÄREN: Bei theoretisch möglicher Feststellung von allfälligen Forderungen der Genossenschaft gegenüber der gegenwärtigen und vergangenen Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Obmann aufgrund nachlässigen oder gar schuldhaften Verhaltens. Überprüfung von Schadenersatzansprüchen gegenüber allfällig schuldhaft handelnden Personen sowie Prüfung der strafrechtlichen Relevanz des Handelns dieser Personen. (dies nur bei Vorliegen von eindeutigen Fakten die eine solche Feststellung auch tatsächlich rechtfertigen)
  • FESTSTELLUNG VON SCHÄDEN FÜR DIE GENOSSENSCHAFT: Theoretisch mögliche Feststellung solcher Fälle, wo durch vermeidbares Fehlverhalten der Geschäftsführung der Genossenschaft und/oder deren Mitgliedern unverhältnismäßige, unnötige und unangemessene Kosten oder Verluste entstanden sind und Aussprechen einer Empfehlung, ob Schaden entstanden ist und wer dafür am Regressweg zur Verantwortung zu ziehen ist.
  • EVALUIERUNG SEXUELLER BELÄSTIGUNG AM ARBEITSPLATZ: Bei sehr vielen Betrieben in Österreich kommt es zu sexuellen Übergriffen (zumeist) von Vorgesetzten gegenüber Mitarbeiterinnen. Auch gilt bei fast allen professionell geführten Unternehmen der Grundsatz, dass immer nur ein Partner einer Beziehung im Unternehmen arbeiten darf. Von Interesse ist sicherzustellen, dass in einer Raiffeisenbank Mitarbeiterinnen keinem direkten oder indirekten Druck ausgesetzt waren, mit einem Vorgesetzten auch privat in Kontakt zu treten und auszuschließen, dass es womöglich Mitarbeiterinnen gibt/gab, die wegen der allfälligen Verweigerung eines solchen – theoretisch möglichen – Ansinnens persönliche Nachteile in Kauf nehmen mussten.

 

Bei Vorliegen ausreichender Hinweise auf die oben erwähnten möglichen Missstände (die in jeder Raiffeisenbank Genossenschaft theoretisch vorkommen können) wären die Funktionäre jeder Raiffeisenbank gut beraten, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen mit der Aufgabe, die aufgelisteten und vielleicht noch weitere Fragen zu beantworten und darüber in der Generalversammlung zu berichten –  alle Mitglieder sollten zur GV schriftlich eingeladen werden, wobei die  Ergebnisse des Untersuchungsausschuss (zusammengefasst) vorab jedenfalls in der Einladung angekündigt werden sollten