ERKLÄRUNG

Das tatsächliche Vorliegen von zivil- oder strafrechtswidrigen Sachverhalten ebenso wie das verbindliche Feststellen der Satzungswidrigkeit des Geschäftsgebarens der Raiffeisenbank Schwechat können nur und ausschließlich die zuständigen Gerichte beurteilen.

Diese Initiative soll lediglich ausreichend Informationen sammeln, um MÖGLICHE rechtswidrige oder satzungswidrige Sachverhalte klar zu dokumentieren und diese bei entsprechender theoretisch denkbarer Verdichtung im Rahmen von Verhandlungen und bei deren Scheitern im Rahmen von Gerichtsverfahren aufzuarbeiten.