UMFANG

Wesentlichster Punkt des Interesses ist, ob die Geschäftsleitung der Raiffeisenbank Schwechat reg. Genossenschaft und deren Aufsicht den Förderzweck – den Auftrag zur Gemeinnützigkeit erfüllt oder zumindest ernsthaft angestrebt hat.

Von Interesse sind ebenso möglichst ausnahmslos alle Fälle der letzten zehn Jahre, in denen die Raiffeisenbank Schwechat gerichtlich gegen Mitglieder (Kreditkunden aber auch Bürgen die keine Kunden sind) vorgegangen ist.

Hier wird vor allem von Interesse sein, ob seitens der Geschäftsleitung und deren Aufsicht zunächst einmal ausreichend alternative Maßnahmen ernsthaft versucht wurden und, ob es überhaupt seriöse Bemühungen gab den Gerichtsweg als letztes Mittel einzuschlagen – oder ist dieser Weg bei der Raiffeisenbank Schwechat gar erste Wahl ?

Bei den Gerichtsverfahren wird die konkrete Vorgangsweise im Einzelfall von Interesse sein. Fragen wie die Angemessenheit, oder die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten, sowie die Mittel-Zweck Relation und der Gesamtaufwand im Hinblick auf den Nutzen für die Genossenschaft sind von Bedeutung, wenn es darum geht zu beurteilen, ob der Genossenschaftszweck ernsthaft angestrebt wurde.

Nicht bloß die Geschäftsgebarung der Raiffeisenbank ist von Interesse, sondern auch, ob Vorstände, Aufsichtsräte und Obmann aufgrund der ihnen gegebenen – möglicherweise nicht vollständigen oder vielleicht nicht ganz verständlich formulierten – Informationen überhaupt in der Lage waren die Erfüllung Ihrer satzungsgemäßen und rechtlichen Obliegenheiten wahrzunehmen.